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Ihrem letzten Willen entsprechend, hat
eine geliebte Verstorbene weiterhin - wenn auch in veränderter Substanz -
einen realen Ehrenplatz im unmittelbaren Privatbereich ihrer trauernden
Hinterbliebenen.
Die Vorteile dieser privaten
Aufbewahrung sind evident: Die teilweise überzogenen Kosten für ein
Urnengrab entfallen; die Angehörigen brauchen keinen Friedhof aufzusuchen,
was bei Älteren und Behinderten oder weit entfernt Wohnenden oft auch nicht
mehr möglich ist.
Bei einem Umzug in eine andere Stadt
kann die Urne problemlos mitgenommen werden; es ist dann dort kein neuer
Erwerb eines Nutzungsrechts und auch keine teure Umbettung erforderlich. In
manchen Bundesländern ist eine Umbettung von Urnen sogar rechtlich
ausgeschlossen.
Eine solche Bestattungskultur wird
insbesondere auch den Anforderungen einer “Mobilen Gesellschaft” gerecht.
Zudem ist die permanente Nähe zur Restsubstanz des Verstorbenen für die
Trauerbewältigung hilfreich.
Nur die geschäftlichen Interessen der
kommunalen und kirchlichen Friedhofsbetreiber werden von solchen Initiativen
gegen ihr Monopol nachteilig tangiert. Auf der Basis des gesetzlichen
Friedhofszwangs für Totenasche wird von manchen Kommunen bei den trauernden
Hinterbliebenen nicht selten schamlos abkassiert.
Zu alledem können die teuer
angepachteten Gräber noch nicht einmal von den Nutzungsberechtigten frei und
individuell gestaltet werden. Die Gestaltung der Gräber wird durch die
restriktiven Friedhofsordnungen in der Regel auf das Strengste
reglementiert. Insbesondere die Grabsteingestaltung unterliegt fast immer
der Zensur durch die zuständigen Bürokraten, die sich berufen fühlen, über
die “deutsche Friedhofskultur” zu bestimmen. Folge: die international
einmalige Uniformität deutscher Friedhöfe. Überall herrscht die “gepflegte
Langeweile”, wie kompetente Kulturkritiker übereinstimmend kommentieren.
Der kleine LEGALE Umweg über "Die letzte Ruhe"
in Spanien
Durch einen einfachen Vorgang
wird die Asche des Verstorbenen zur “Dem Andenken des Verstorbenen
geweihte Friedhofserde” umdeklariert. Auf diese Weise können wir
den Trauernden die Urne legal zur freien Verfügung aushändigen.
Die "Dem Andenken des
Verstorbenen geweihte Friedhofserde" unterliegt nicht dem deutschen
Bestattungsrecht. Daher gibt es für den weiteren Verbleib der Urne keine
rechtlichen Bestimmungen. Sie können die Urne sowohl in der Wohnung
aufbewahren, im Garten beisetzen, oder die "geweihte Erde" an einem
Lieblingsplatz der/des Verstorbenen verstreuen.
Die Vorgehensweise:
Nach dem Tod eines geliebten
Verstorbenen können Sie als Angehörige(r) einen Bestatter Ihres
Vertrauens beauftragen, den Leichnam in ein deutsches Krematorium zu
überführen. Bei der Auftragserteilung ist der Bestatter zu informieren, dass
die Totenasche später in Spanien beigesetzt wird und daher zunächst im
deutschen Krematorium verbleiben soll, bis sie von dort angefordert wird.
Nach der Kremation senden Sie das ausgefüllte und unterzeichnete
Auftrags-Formular zur Urnenanforderung für Angehörige per Fax unter der
Nummer 0180 390 007 745 (Deutschland) an “Xconcept (Spain) Inc.”.
Oder Sie laden sich unten das Auftrags-Formular für Bestatter herunter und
übergeben den Ausdruck Ihrem Bestatter, der die Versendung der Asche nach
Spanien für Sie organisieren soll.
Innerhalb von 48 Std. nach
Eintreffen der Urne in Spanien kann die Rücküberführung der
Totenasche erfolgen. Detaillierte Informationen hierzu nach unserer für Sie
unverbindlichen und kostenlosen
Angebotserstellung.
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